Sicherung der Zwangsvollstreckung durch Arrest

§ 916 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, stattfindet.

§ 916 (1) ZPO

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

siehe auch

§ 916 ZPO → Arrestanspruch
Regelt die Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrestes zur Sicherung der Zwangsvollstreckung.