Sicherstellung einer erschöpfenden Erörterung

§ 136 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Vorsitzenden, eine erschöpfende Erörterung der Sache sicherzustellen.

§ 136 (3) ZPO

Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

siehe auch

§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.