§ 890 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verurteilung des Schuldners zur Bestellung einer Sicherheit für Schäden durch weitere Zuwiderhandlungen.
Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.