Sicherheitsleistung bei weiteren Zuwiderhandlungen

§ 890 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verurteilung des Schuldners zur Bestellung einer Sicherheit für Schäden durch weitere Zuwiderhandlungen.

§ 890 (3) ZPO

Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

siehe auch

§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.