Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

§ 752 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung, insbesondere wie sich die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst, wenn der Gläubiger nur wegen eines Teilbetrages vollstreckt.

§ 752 ZPO

Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Sicherheitsleistung
Regelt die Bedingungen und Anforderungen für Sicherheitsleistungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung und der Möglichkeiten zur Abwendung der Vollstreckung durch den Schuldner.