Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.