Sequestration und Verbote in einstweiligen Verfügungen

§ 938 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die einstweilige Verfügung auch in einer Sequestration bestehen kann und dem Gegner bestimmte Handlungen geboten oder verboten werden können.

§ 938 (2) ZPO

Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

siehe auch

§ 938 ZPO → Inhalt der einstweiligen Verfügung
Regelt den Inhalt der einstweiligen Verfügung und die Anordnungen, die das Gericht nach freiem Ermessen treffen kann.