Selbstvertretung und Anwaltszwang bei Geldforderungen

§ 79 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, den Rechtsstreit selbst zu führen, es sei denn, eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist geboten. Bei bestimmten Geldforderungen ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich.

§ 79 (1) ZPO

Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

siehe auch

§ 79 ZPO → Parteiprozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.