§ 78 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt, sich selbst zu vertreten.
Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
Regelt die Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor bestimmten Gerichten und die Ausnahmen für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.