Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 48 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung des zuständigen Gerichts über ein Ablehnungsgesuch, auch wenn kein solches Gesuch gestellt wurde, aber Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters bestehen.

§ 48 ZPO

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, um die Unparteilichkeit und Neutralität im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.