Schluss der Verhandlung und Verkündung der Entscheidungen

§ 136 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Schluss der Verhandlung und die Verkündung der Entscheidungen durch den Vorsitzenden.

§ 136 (4) ZPO

Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

siehe auch

§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.