§ 136 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Schluss der Verhandlung und die Verkündung der Entscheidungen durch den Vorsitzenden.
Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.