Eine Klage ist schlüssig, wenn der gesamte Vortrag - als wahr unterstellt - die begehrte Rechtsfolge trägt.
Schlüssigkeit des Vortrags des Beklagten liegt vor, wenn nach dem gesamten Vortrag des Beklagten (d.h. die bestrittenen und unbestrittenen Tatsachen) die Klage abzuweisen ist.
Im Rahmen der doppelten Schlüssigkeitsprüfung prüft der Richter, ob der Vortrag des Klägers den Klageantrag und ob der Vortrag des Beklagten die Klageabweisung trägt.
Trägt der Kläger beispielsweise in seinem Vortrag eine anspruchsvernichtende Tatsache vor (z. B. Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises durch Erfüllung), so ist der Klägervortrag unschlüssig. Dann ist die Klage ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer Prüfung des Vortrags des Beklagten bedarf.
Ergibt sich bei der Schlüssigkeitsprüfung, dass sowohl der Klägervortrag als auch der Beklagtenvortrag schlüssig sind, dann lassen sich im nächsten Schritt durch Vergleich die rechtserheblichen strittigen Tatsachen identifizieren. Darüber kann dann Beweis erhoben werden. Um die für den Vergleich erforderliche Gegenüberstellung zu ermöglichen, muss der Anwalt seinen Vortrag nach Sachnormen gliedern, d.h. sich an den Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Norm orientieren.
Im Verletzungsverfahren muss der Kläger die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht vortragen, denn dies gehört nicht zur Schlüssigkeit. Wegen der Zweistufigkeit des Nichtigkeits- und Verletzungsverfahrens wird im Verletzungsverfahren die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht geprüft. Folglich steht die mangelnde Rechtsbeständigkeit auch nicht als anspruchsvernichtende Einwendung zur Verfügung. Der Verletzungsrichter ist nur an ein vernichtetes Schutzrecht gebunden, also eines das durch rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil (Gestaltungsurteil!) für nichtig erklärt wurde. Nur in diesem Fall steht die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents als anspruchsvernichtende Einrede zur Verfügung. Vorher kommt allenfalls die Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO in Frage.