→ Investor-Staat-Schiedsverfahren
Das Schiedsverfahren [§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren] dient dazu, das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Das geht mit einer Verfahrensvereinfachung und dadurch bedingt mit einer Reduktion des durch das Verfahren gewährten Schutzes einher.1)
§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren