Scheckprozess

§ 605a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften des Urkundenprozesses auf Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes.

§ 605a ZPO

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 6, Abschnitt 1, Titel 1 → Urkundenprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, in denen Ansprüche auf der Grundlage von Urkunden geltend gemacht werden, und ermöglicht ein beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung solcher Ansprüche.