Schätzung des Verkaufswertes bei Pfändung

§ 813 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass gepfändete Sachen auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden sollen, wobei die Schätzung von Kostbarkeiten einem Sachverständigen übertragen werden soll.

§ 813 (1) ZPO

Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

siehe auch

§ 813 ZPO → Schätzung
Regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.