Schadensersatzpflicht

§ 945 ZPO → Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung

Schadensersatzpflicht

§ 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Schadensersatzpflicht, wenn sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als ungerechtfertigt erweist oder aufgehoben wird.

§ 945 ZPO

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Haftung für ungerechtfertigte Maßnahmen und der Möglichkeiten zur Aufhebung solcher Anordnungen.