§ 842 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Haftung des Gläubigers für Schäden, die durch die verzögerte Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung entstehen.
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Haftung bei Verzögerungen und der Rechte der beteiligten Parteien.