Säumnisurteil

§ 333 ZPO, Fiktion des Nichterscheinens bei Nichtverhandeln. Ein Versäumnisurteil ergeht immer nur auf Antrag der Gegenseite. Hier ist § 23 der Standesrichtlinien für Rechtsanwälte zu beachten; danach ist die Beantragung eines Versäumnisurteils gegen eine anwaltlich vertretene Partei nur möglich, wenn sie dem Gegner vorher angekündigt worden ist.