Sachverständige Zeugen

§ 414 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für den Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, die eine besondere Sachkunde erfordern, sachkundige Personen als Zeugen vernommen werden können. Dabei kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

§ 414 ZPO

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Durchführung des Zeugenbeweises, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Beweisaufnahme und der Rechte und Pflichten der Zeugen im Zivilprozess.