Ruhen des Verfahrens bei Nichtentscheidung nach Aktenlage

§ 251a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn es nicht nach Lage der Akten entscheidet und auch keine Vertagung erfolgt.

§ 251a (3) ZPO

Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

siehe auch

§ 251a ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten
Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.