§ 251a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn es nicht nach Lage der Akten entscheidet und auch keine Vertagung erfolgt.
Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
§ 251a ZPO → Entscheidung nach Lage der Akten
Regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln.