Ruhen des Verfahrens bei Mediation oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung

§ 278a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn sich die Parteien für eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entscheiden.

§ 278a (2) ZPO

Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

siehe auch

§ 278a ZPO → Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.