§ 278a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn sich die Parteien für eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entscheiden.
Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
§ 278a ZPO → Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.