Rügbarkeit des Mangels der Vollmacht

§ 88 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gegner, den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits zu rügen.

§ 88 (1) ZPO

Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

siehe auch

§ 88 ZPO → Mangel der Vollmacht
Behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.