§ 1059 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, in geeigneten Fällen die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, wenn die Aufhebung beantragt wurde.
Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag
Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.