Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung

§ 541 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung.

§ 541 (2) ZPO

Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

siehe auch

§ 541 ZPO → Prozessakten
Regelt den Umgang mit den Prozessakten im Berufungsverfahren.