Rückleitung der Zustellungsurkunde

§ 182 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Rückleitung der Zustellungsurkunde an die Geschäftsstelle.

§ 182 (3) ZPO

Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

siehe auch

§ 182 ZPO → Zustellungsurkunde
Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist.

Rückleitung der Zustellungsurkunde

§ 194 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Rückleitung der Zustellungsurkunde durch die Post an den Gerichtsvollzieher.

§ 194 (2) ZPO

Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

siehe auch

§ 194 ZPO → Zustellungsauftrag
Regelt den Zustellungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher an die Post und die Rückleitung der Zustellungsurkunde.