§ 129 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass in anderen Prozessen den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden kann, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
§ 129 ZPO → Vorbereitende Schriftsätze
Regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.