Revisionsfrist

§ 548 ZPO

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsfrist nach § 548 beträgt einen Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils.

siehe auch

Revisionsfrist

§ 548 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Frist für die Einlegung der Revision fest, die einen Monat beträgt und als Notfrist gilt.

§ 548 ZPO

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 5, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren zur Einlegung und Durchführung der Revision, einschließlich der Anforderungen an Revisionsbegründungen und die Zuständigkeit der Revisionsgerichte.