Revision gegen Endurteile in der Berufungsinstanz

§ 542 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften stattfindet.

§ 542 (1) ZPO

Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

siehe auch

§ 542 ZPO → Statthaftigkeit der Revision
Regelt die Statthaftigkeit der Revision gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz erlassen wurden, sowie die Ausnahmen, bei denen eine Revision nicht zulässig ist.