Reichweite einer Schiedsvereinbarung

Die Reichweite einer Schiedsklausel ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Nur diejenigen müssen eine Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen, die an ihrem Abschluss beteiligt waren.1)

Die Unterwerfung unter einen Schiedsvertrag geht mit einem Verzicht auf das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der sich nur durch einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen lässt.2)

Niemand darf gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden.3)

Eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Dritte, wie zum Beispiel für die von der Gesellschaft getroffene Schiedsabrede auf den persönlich haftenden Gesellschafter.4)

Danach ist auch bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund der in Anspruch genommene Dritte mit der herrschenden Meinung nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.5)

siehe auch

Schiedsvereinbarung

1)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. November 1990 - II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]
2)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 177/74, BGHZ 68, 356 [juris Rn. 22]; Mansel in Festschrift MaierReimer, 2010, S. 410 f.; Müller/Keilmann, SchiedsVZ 2007, 113, 114
3)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 1025-1066 Rn. 4
4)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, NJW-RR 1991, 423 [juris Rn. 8]), ist deshalb die Ausnahme (zu weiteren möglichen Fallgruppen vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 8
5)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.w.N.