Die Reichweite einer Schiedsklausel ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich beschränkt auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger. Nur diejenigen müssen eine Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen, die an ihrem Abschluss beteiligt waren.1)
Die Unterwerfung unter einen Schiedsvertrag geht mit einem Verzicht auf das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der sich nur durch einen dahingehenden Parteiwillen rechtfertigen lässt.2)
Niemand darf gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden.3)
Eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf Dritte, wie zum Beispiel für die von der Gesellschaft getroffene Schiedsabrede auf den persönlich haftenden Gesellschafter.4)
Danach ist auch bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzernverbund der in Anspruch genommene Dritte mit der herrschenden Meinung nicht an die für die Vertragsparteien geltende Schiedsklausel gebunden.5)