Regelungen nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

§ 745 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt an, dass nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die §§ 743 und 744 mit bestimmten Maßgaben gelten.

§ 745 (2) ZPO

Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass: 1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und 2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.

siehe auch

§ 745 ZPO → Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft.