Die Rüge muss ausdrücklich und innerhalb der Frist des § 282 Abs. 3 ZPO erhoben werden.1)
Die Rechtswegrüge muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Erforderlich ist aber ein Vorbringen, das die Zulässigkeit des Rechtswegs eindeutig bestreitet.2)
Haben die Parteien die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt und durfte das erstinstanzliche Gericht deshalb von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG absehen, ist das Rechtsmittelgericht an die auch nur stillschweigend bejahte Rechtswegzuständigkeit selbst in zweifelhaften Fällen gebunden.3)