§ 302 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fortführung des Rechtsstreits bei vorbehaltener Aufrechnung und die Folgen, falls der Anspruch des Klägers unbegründet war.
In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
§ 302 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.