Das Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den sachlichen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung1) und ist von Amts wegen zu prüfen2).3)
Es ergibt sich grundsätzlich bereits aus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird.4)
Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat.5)
Das ist insbesondere der Fall, wenn er das mit der Vollstreckung verfolgte Ziel auch auf einfacherem und kostengünstigerem Weg oder dieses Ziel durch die beantragte Vollstreckung gar nicht erreichen kann.6)
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele begehrt wird, etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen.7)
Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein parallel betriebenes Verfahren auf Vollstreckung eines titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus, weil insoweit nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung erzwungen werden kann.8)