§ 325 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Rechtsnachfolge von Nichtberechtigten.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.