Rechtsnachfolge von Nichtberechtigten

§ 325 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Rechtsnachfolge von Nichtberechtigten.

§ 325 (2) ZPO

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

siehe auch

§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.