§ 526 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass gegen Entscheidungen über die Übertragung, Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
§ 526 ZPO → Entscheidender Richter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.