Rechtsmittel gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch

§ 46 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Rechtsmittel, die gegen den Beschluss über ein Ablehnungsgesuch möglich sind.

§ 46 (2) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 46 ZPO → Entscheidung und Rechtsmittel
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.