Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbeschluss

§ 406 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen den Ablehnungsbeschluss.

§ 406 (5) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 406 ZPO → Ablehnung eines Sachverständigen
Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.