Rechtsmittel bei Aussetzung

§ 252 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen zur Aussetzung des Verfahrens.

§ 252 ZPO

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Entscheidungen, die bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess getroffen werden, einschließlich der Möglichkeiten zur Aussetzung und der damit verbundenen Rechtsmittel.