Rechtskrafthemmung durch Beschwerde

§ 544 (7) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Auswirkungen der Beschwerde auf die Rechtskraft des Urteils.

§ 544 (7) ZPO

Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.