§ 322 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Urteile in Rechtskraft erwachsen können, nämlich nur insoweit, als über den durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
§ 322 ZPO → Materielle Rechtskraft
Behandelt die materielle Rechtskraft von Urteilen.