Rechtskraft von Urteilen bezüglich erhobener Ansprüche

§ 322 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Urteile in Rechtskraft erwachsen können, nämlich nur insoweit, als über den durch die Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

§ 322 (1) ZPO

Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

siehe auch

§ 322 ZPO → Materielle Rechtskraft
Behandelt die materielle Rechtskraft von Urteilen.