Rechtskraft bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

§ 765a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgt.

§ 765a (5) ZPO

Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

siehe auch

§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.