Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheids

§ 700 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Streitsache mit der Zustellung des Mahnbescheids für rechtshängig.

§ 700 (2) ZPO

Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.