§ 1090 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Streitsache als rechtshängig gilt.
Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.
§ 1090 ZPO → Verfahren nach Einspruch
Regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.