Rechtshängigkeit der Streitsache

§ 1090 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Streitsache als rechtshängig gilt.

§ 1090 (3) ZPO

Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.

siehe auch

§ 1090 ZPO → Verfahren nach Einspruch
Regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.