§ 696 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig wird, wenn sie nach Widerspruchserhebung abgegeben wird.
Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.