Rechtshängigkeit bei Zustellung des Mahnbescheids

§ 696 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig wird, wenn sie nach Widerspruchserhebung abgegeben wird.

§ 696 (3) ZPO

Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

siehe auch

§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.