§ 66 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits zwischen anderen Personen hat, einer Partei zur Unterstützung beitreten kann.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
§ 66 ZPO → Nebenintervention
Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.