Rechtliches Interesse und Beitritt zur Unterstützung

§ 66 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits zwischen anderen Personen hat, einer Partei zur Unterstützung beitreten kann.

§ 66 (1) ZPO

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

siehe auch

§ 66 ZPO → Nebenintervention
Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.