Rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht

§ 563 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

§ 563 (2) ZPO

Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

siehe auch

§ 563 ZPO → eigene Sachentscheidung
Regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.