Rechte des widersprechenden Gläubigers trotz Fristversäumnis

§ 878 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) sichert die Rechte des widersprechenden Gläubigers, auch wenn die Frist versäumt wurde und der Plan ausgeführt wurde.

§ 878 (2) ZPO

Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

siehe auch

§ 878 ZPO → Widerspruchsklage
Regelt die Anforderungen und Folgen einer Widerspruchsklage im Zusammenhang mit einem Teilungsplan.