Recht des Schuldners auf Quittung des Gläubigers

§ 757 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, durch die Vorschriften nicht berührt wird.

§ 757 (2) ZPO

Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

siehe auch

§ 757 ZPO → Übergabe des Titels und Quittung
Regelt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und der Quittung an den Schuldner nach Empfang der Leistungen.