§ 757 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, durch die Vorschriften nicht berührt wird.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
§ 757 ZPO → Übergabe des Titels und Quittung
Regelt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und der Quittung an den Schuldner nach Empfang der Leistungen.