Prüfung von Verfahrensmängeln und Bindung an Berufungsgründe

§ 529 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prüfung von Verfahrensmängeln und die Bindung des Berufungsgerichts an die Berufungsgründe.

§ 529 (2) ZPO

Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

siehe auch

§ 529 ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Legt fest, welche Tatsachen und Umstände das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.