§ 407a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Sachverständigen, unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann.
Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
§ 407a ZPO → Weitere Pflichten des Sachverständigen
Beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.