Prüfung der Statthaftigkeit und Form der Revision

§ 552 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht von Amts wegen die Statthaftigkeit und die formgerechte Einlegung und Begründung der Revision prüft.

§ 552 (1) ZPO

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

siehe auch

§ 552 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren.